269 OR vereinbar ist. Art. 271 Abs. 1 OR verbietet dem Vermieter auch nicht auf unbestimmte Zeit, die im Mietvertrag vereinbarte Nutzungsart zu ändern und dafür gegebenenfalls den Mietvertrag zu kündigen. Vielmehr hat der Vermieter das Recht, den Vertrag aufzulösen, um die Nutzung seiner Güter so anzupassen, wie dies seines Erachtens am besten seinen Interessen entspricht. Zwar verhält er sich aus objektiver Sicht widersprüchlich, wenn er erklärt, nicht mehr zu wollen, was er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewollt oder akzeptiert habe. Diese Meinungsänderung verstösst jedoch nicht automatisch gegen Treu und Glauben.