2.2.1-3 [Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen und der Parteistandpunkte] 2.2.4. Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 271 Abs. 1 OR verstösst eine Kündigung dann, wenn sie rein schikanös ist, wenn die Begründung nur als Vorwand dient, weil kein objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse vorhanden ist oder wenn ein objektiv sehr gewichtiges Missverhältnis der Interessen der Mieter- und Vermieterschaft besteht. Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen ist im Allgemeinen aber zulässig. So darf etwa gekündigt werden, wenn von einem neuen Mieter ein höherer Mietzins verlangt werden soll, sofern der Zins mit Art. 269 OR vereinbar ist.