Nach dem Gesagten erscheint es jedenfalls als treuwidrig, aufgrund eines Verstosses gegen die Nutzungsart zu kündigen, auch wenn die Vermieterin nie ihre Zustimmung dazu gegeben haben sollte. Ob dies bereits bei einer Kündigung im Jahr 2010 so zu beurteilen gewesen wäre, ist nicht von Bedeutung, massgebend sind die aktuellen Verhältnisse. Auf die Frage eines Interessensmissverhältnisses und die diesbezüglichen Ausführungen der Mieterin ist sodann erst bei der Prüfung des Kündigungsgrundes der Änderung des Verwendungszweckes einzugehen. (…) - 19 - 2.2. "Änderung des Verwendungszweckes"