2.1.5. Da die Vorinstanz zur Frage, ob die Vermieterin der Nutzung des Mietobjektes als Take-away und Getränkeladen zustimmte, kein Beweisverfahren durchführte, ist dieser Umstand nach wie vor ungeklärt. Wie aufzuzeigen sein wird, ist das Resultat jedoch in beiden Fällen dasselbe, sodass es dabei bleiben kann. 2.1.6. Erteilte die Vermieterin der Mieterin im Oktober 2004 die Zustimmung zur Führung eines Take-away und Getränkeladens, so hätte sie sich mit einer Kündigung wegen dieser Verwendung widersprüchlich verhalten. Dies würde zur Ungül- - 17 -