2.1.4. Gemäss Art. 271 Abs. 1 OR ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Dies ist etwa bei widersprüchlichem Verhalten der kündigenden Partei der Fall, beispielsweise wenn entgegen einer zuvor gegebenen Zusage gekündigt wird (ZK-HIGI, Art. 271 N 68 f.). Auch ist es treuwidrig, sich bei der Kündigung auf einen Umstand – wie etwa eine nicht vertragskonforme Nutzung – zu berufen, der bei Vertragsabschluss bekannt war oder während einer langen Zeitperiode trotz Kenntnis toleriert wurde (BGer 4A_583/2008 vom 23. März 2009 E. 5.1; BSK OR I-W EBER, 6. Aufl. 2015, Art. 271/271a N 5; ZK OR-HIGI, Art. 271 N 71).