2.2. (…) Tatsächlich lagen der Mieterin die mit Eingabe vom 23. November 2017 eingereichten Unterlagen teils bereits vor dem Ergehen des vorinstanzlichen Urteils vor, teils entstanden sie erst später, wurden der Kammer jedoch nicht ohne Verzug nachgereicht. Damit ist der Vermieterin zuzustimmen, dass es sich bei diesen Dokumenten – wie auch bei den sich darauf beziehenden Vorbringen der - 16 - Mieterin in der genannten Eingabe – um unzulässige Noven handelt, die folglich nicht weiter zu beachten sind. (…) II. Zur Berufung im Einzelnen