Dem kann nicht gefolgt werden. Die Mieterin geht auf die von der Vorinstanz behandelten Fragen ein und legt grundsätzlich dar, weshalb die entsprechenden Erwägungen ihrer Ansicht nach falsch seien. Es ist daher von einer den Anforderungen genügenden Begründung auszugehen und auf die Berufung einzutreten. Ob die Argumente der Mieterin inhaltlich zu überzeugen vermögen oder nicht – etwa weil sie sich auf unzulässige Noven stützen –, ist eine andere Frage, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.