1.3. Was die Begründung betrifft, so macht die Vermieterin geltend, die Kritik der Mieterin sei rein appellatorischer Natur; sie erkläre nicht, welche Stellen des angefochtenen Entscheides nicht korrekt seien und setze sich mit der stringenten und nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Zudem enthalte die Berufung diverse unzulässige Noven. Da die Mieterin im Hintergrund von einem Rechtsanwalt vertreten werde, gälten für sie keine herabgesetzten Anforderungen. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten. Dem kann nicht gefolgt werden.