Da im Antrag aber auf eine gesetzliche Bestimmungen zur Erstreckung verwiesen wird, lässt sich das Begehren jedoch dahingehend auslegen, dass die Mieterin die maximal mögliche Erstreckungsdauer von sechs Jahren im Sinne von Art. 272b Abs. 1 OR beantragt. Davon ausgehend kann auf den Antrag eingetreten werden.