1.2. Mit den in der Berufungsschrift vom 24. Juli 2017 gestellten Anträgen ersucht die Mieterin nicht nur um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, sondern führt grundsätzlich auch auf, wie die Rechtsmittelinstanz in der Sache entscheiden soll. Allerdings erweist sich der Eventualantrag betreffend die Erstreckung als zu unbestimmt: Es geht daraus nicht hervor, wie lange das Mietverhältnis erstreckt werden soll. Auch der Begründung lässt sich dies nicht entnehmen. - 15 -