Ladenfläche als Schneideratelier nutzen und dadurch seine momentane Verkaufsfläche vergrössern möchte. Die geringe Härte für die Beklagte aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses vermag die legitimen Interessen der Klägerin nicht zu überwiegen, sodass keine Erstreckung über die von der Klägerin zugestandenen sechs Monate hinaus zuzusprechen ist. Die Erstreckung ist einmalig und definitiv zu gewähren, da sie einzig der Neuorientierung dient und sich an der Härtesituation auf die Dauer nichts ändern kann. [Gutheissung des Gesuchs der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege] (…)" ***** - 14 -