Letztlich sind auch die mit dem Ladenlokal verbundenen Erinnerungen, welche bei einem Umzug verloren gingen, und der Wunsch weiterhin im aktuellen Ladenlokal zu bleiben, nicht härtebegründend. Aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses kann der Beklagten aber eine gewisse Härte, wenn auch nur eine geringe, zugesprochen werden. Die Klägerin gestand ihr aufgrund der relative langen Mietdauer denn auch eine geringe Härte zu, weshalb sie ihr eine Erstreckung um sechs Monate gewährte.