Sie führte lediglich aus, sie suche nicht nach einem neuen Ladenlokal, da sie ja eines habe, bei dem sie gleich nebenan wohne. Sie gab gleichzeitig aber auch an, dass sie zurzeit nach einer neuen Wohnung suche und selbst wenn sie nach Schlieren oder in die Nähe des Triemli ziehen würde, sie ihr Geschäft dort würde führen wollen, wo es jetzt sei. Die Nähe zur Wohnung, mithin der kurze Arbeitsweg, begründen somit ebenfalls keine Standortgebundenheit. Letztlich sind auch die mit dem Ladenlokal verbundenen Erinnerungen, welche bei einem Umzug verloren gingen, und der Wunsch weiterhin im aktuellen Ladenlokal zu bleiben, nicht härtebegründend.