Nach über zwölf Jahren Mietdauer benötigt die Beklagte deshalb sicherlich eine gewisse Zeit für die Neuorientierung. Von einer Standortgebundenheit allein aufgrund der langen Mietdauer kann jedoch nicht gesprochen werden, denn die Beklagte machte nicht geltend, sie habe eine Stammkundschaft, die ihr nicht folgen würde, oder sie könne das Lokal nicht an einem anderen Ort einrichten. Sie führte lediglich aus, sie suche nicht nach einem neuen Ladenlokal, da sie ja eines habe, bei dem sie gleich nebenan wohne.