Vielmehr wird sie [erwiesenermassen] vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Beklagte betreibt das Ladenlokal demnach eher zum Zweck der Abwechslung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das wirtschaftliche Überleben nicht, zumindest nicht primär, vom Ertrag aus dem Ladenlokal ab- - 12 - hängt. Unter diesem Aspekt ist die Kündigung des Mietobjekts folglich nicht härtebegründend.