[Die Klägerin erzielt] mit ihrem Geschäft keinen nennenswerten Gewinn (bzw. kein nennenswertes Einkommen) …, sondern [nimmt] gerade einmal so viel ein, um die Ausgaben decken zu können. So erzielte sie im Jahr 2016 einen Nettoertrag von Fr. 448.05 und im Jahr 2015 von Fr. 339.95. Es kommt gemäss der Beklagten auch vor, dass sie zu wenig Einnahmen generiert, sodass ihre Kinder ihr beim Bezahlen der Miete aushelfen müssen. Dass das Ladenlokal für die Beklagte der einzige Weg zu überleben sei – wie sie ausführte– kann somit nicht zutreffen. Vielmehr wird sie [erwiesenermassen] vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.