Das Vermieterinteresse ergibt sich insbesondere aus dem Grund, den der Vermieter für seine Kündigung angibt. Namentlich überwiegt das Interesse des Vermieters, seinen Immobilienbesitz bestmöglich zu bewirtschaften, das Interesse des Mieters, seinen Geschäftsraum behalten zu können (BGE 136 III 190 E. 3). 2.4 Würdigung Zu bemerken ist vorweg, dass die Klägerin der Beklagten eine einmalige Erstreckung von sechs Monaten, mithin bis zum 30. September 2017, gewährt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Es ist daher nur noch zu prüfen, ob Gründe ersichtlich sind, welche für eine darüber hinausgehende Erstreckung sprechen würden.