272 Abs. 1 OR nicht bloss eine Berücksichtigung überwiegender Vermieterverhältnisse, sondern ganz grundsätzlich eine Abwägung der Härtegründe und der Interessen des Vermieters an einer Rückgabe der Mietsache möglichst auf den Beendigungstag hin. Ein Erstreckungsanspruch besteht demnach stets dann, wenn die Härtegründe die Interessen des Vermieters an der termingerechten Rückgabe überwiegen (ZK-HIGI, Art. 272 OR N 109). Das Vermieterinteresse ergibt sich insbesondere aus dem Grund, den der Vermieter für seine Kündigung angibt.