Weitere Voraussetzung des Erstreckungsanspruchs ist das Fehlen von Vermieterinteressen, die derart hoch einzuschätzen sind, dass eine allfällige Härte auf der Mieterseite in den Hintergrund zu treten hat. Es sind deshalb im Rahmen des Erstreckungsentscheides auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen. Das Gesetz postuliert in Art. 272 Abs. 1 OR nicht bloss eine Berücksichtigung überwiegender Vermieterverhältnisse, sondern ganz grundsätzlich eine Abwägung der Härtegründe und der Interessen des Vermieters an einer Rückgabe der Mietsache möglichst auf den Beendigungstag hin.