Eine Mieterstreckung rechtfertigt sich nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände damit eine Milderung der Folgen der Kündigung in dem Sinne zu erhoffen ist, dass ein späterer Umzug weniger nachteilig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2010 vom 22. November 2010 E. 3 m.w.H.). Keine Härte zu begründen vermag der blosse Wunsch des Mieters, länger oder gar für "immer" im Mietobjekt zu verbleiben (ZK- Higi, Art. 272 OR N 88 m.w.H.), oder noch möglichst lange von besonders günstigen oder für ihn vorteilhaften Bedingungen profitieren zu können (SVIT- Kommentar, 3. Aufl., Art. 272 N 12 unter Hinweis auf BGE 105 II 197 E. 3b).