Es entscheidet nach freiem Ermessen, mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist, und wenn ja, für welche Dauer und ob erstmalig oder einmalig und definitiv. Eine einmalige, definitive Erstreckung ist namentlich angezeigt, wenn sich an der Härtesituation auf die Dauer nichts ändern kann, mithin wenn die Erstreckung einzig der Neuorientierung dient (Mietrecht für die Praxis/SPIRIG, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 846). Das Gericht hat eine Abwägung der Interessen vorzunehmen und den Zweck der Mieterstreckung zu berücksichtigen, der insbesondere darin besteht, dem Mieter Zeit für die Suche von Ersatzräumlichkeiten einzuräumen.