Ein entsprechendes Beweisverfahren, insbesondere die Zeugeneinvernahme von R., kann deshalb unterbleiben. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass die Klägerin mittels eines Grundrissplans nachvollziehbar darlegen konnte, dass R. das Ladenlokal der Beklagten nicht als weitere Verkaufsfläche, sondern als Änderungsatelier nutzen würde, um so die Verkaufsfläche in seinem bisherigen Mietobjekt im Umfang der Fläche des bisherigen Änderungsateliers ausdehnen zu können. Dies lässt sich auch dem Schreiben von R. entnehmen.