Zudem sei ihr Lokal mit 21 m2 viel zu klein, um für ihn interessant zu sein, habe er ja bereits ein Ladenlokal mit einer Fläche von etwa 300 bis 400 m 2. Da sich bereits drei angegebene Kündigungsgründe als nicht missbräuchlich erwiesen haben, kann grundsätzlich offenbleiben, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund "Mietobjekt wird an einen Mitmieter vermietet zwecks Vergrösserung dessen Verkaufsfläche" ebenfalls nicht missbräuchlich ist. Ein entsprechendes Beweisverfahren, insbesondere die Zeugeneinvernahme von R., kann deshalb unterbleiben.