Die Beklagte bestritt die Echtheit dieser Bestätigung nicht, stellte jedoch das Interesse von R. an der zusätzlichen Ladenfläche in Frage. Es sei unglaubwürdig, dass dieser seine Verkaufsfläche vergrössern wolle, indem er ihr Lokal miete, denn sein Laden befinde sich am anderen Ende des Erdgeschosses und zwischen ihrem Lokal und seinem befänden sich noch der Whiskeyladen und das Restaurant. Zudem sei ihr Lokal mit 21 m2 viel zu klein, um für ihn interessant zu sein, habe er ja bereits ein Ladenlokal mit einer Fläche von etwa 300 bis 400 m 2.