anderem davon ausgegangen, dass die Beklagte gar kein Interesse mehr an der Führung des Ladenlokals gehabt habe. Die Klägerin reichte dazu eine von R. unterzeichnete Bestätigung vom 25. Juli 2016 ein, in welcher dieser ausführte, er sei interessiert, das Lokal an der M.-/N.-Strasse, mithin das Ladenlokal der Beklagten, schnellstmöglich und langfristig als Änderungsatelier anzumieten. Die Beklagte bestritt die Echtheit dieser Bestätigung nicht, stellte jedoch das Interesse von R. an der zusätzlichen Ladenfläche in Frage.