chenüblichen Öffnungszeiten" als zutreffend erweist. Die Absicht, die Nutzung des Ladenlokals wieder in den Modebereich zurückzuführen, ist sodann auch aus dem Kündigungsgrund "Mietobjekt wird an einen Mitmieter vermietet zwecks Vergrösserung dessen Verkaufsfläche" ersichtlich. Die Klägerin machte geltend, im Frühling 2016 habe R., der Mieter des Business- Kleiderladens im EG neben der Beklagten, gefragt, ob die Möglichkeit bestehe, zusätzliche Flächen zu mieten. Daraufhin habe sich die Klägerin (…) entschlossen, der Beklagten das Mietverhältnis zu kündigen, zumal deren Ladenlokal seit dem 21. März 2016 fast immer geschlossen gewesen sei.