Denn wenn ein Laden werktags nicht täglich, sondern nur ab und zu geöffnet hat, ist dies unzweifelhaft nicht orts- und branchenüblich und macht auf einen Aussenstehenden den Eindruck, als würde ein Geschäft an diesem Standort nicht rentieren, was sich nicht gerade werterhaltend auf die Liegenschaft auswirkt. Das Interesse der Klägerin daran, dass das Ladenlokal auch tagsüber regelmässig geöffnet hat und der Geschäftsraum aktiv bewirtschaftet wird, erscheint legitim, weshalb die angestrebte Zweckänderung auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar ist und sich überdies der angegebene Kündigungsgrund der "Nichteinhaltung der orts- und bran-