Ob Öffnungszeiten von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr – je nach Sichtweise – für eine Fashion Galerie oder aber für einen Take-away und Getränkeladen als orts- und branchenüblich gelten, kann vorliegend offengelassen werden. Denn wenn ein Laden werktags nicht täglich, sondern nur ab und zu geöffnet hat, ist dies unzweifelhaft nicht orts- und branchenüblich und macht auf einen Aussenstehenden den Eindruck, als würde ein Geschäft an diesem Standort nicht rentieren, was sich nicht gerade werterhaltend auf die Liegenschaft auswirkt.