Zwar hatten die Parteien keine konkreten Öffnungszeiten vereinbart, jedoch wurde in den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Geschäftsräume unter Ziffer 4 lit. B festgehalten, dass den Mieter eine Gebrauchspflicht treffe, wenn es die Werterhaltung der Liegenschaft oder der Mietsache erfordere. Insbesondere bei Gaststätten und Verkaufsläden solle sich der Geschäftsbetrieb an die ortsund branchenüblichen Öffnungszeiten halten. Ob Öffnungszeiten von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr – je nach Sichtweise – für eine Fashion Galerie oder aber für einen Take-away und Getränkeladen als orts- und branchenüblich gelten, kann vorliegend offengelassen werden.