kal vorbeizufahren, wobei dieses im Frühling, anfangs Juni 2016 sowie auch am Verhandlungstag tagsüber nicht geöffnet gewesen sei. Auch diese Ausführungen blieben unwidersprochen. Die Klägerin hat aber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Gewerberäume an guter Passantenlage auch tagsüber geöffnet und bewirtschaftet sind. In diesem Sinne ist wohl auch der dritte Kündigungsgrund "Nichteinhaltung der orts- und branchenüblichen Öffnungszeiten" zu verstehen. Zwar hatten die Parteien keine konkreten Öffnungszeiten vereinbart, jedoch wurde in den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Geschäftsräume unter Ziffer 4 lit.