Weiter erscheint die angestrebte Zweckänderung auch legitim, da die Beklagte – wie sie selber ausführte – das Ladenlokal aus gesundheitlichen Gründen seit ein paar Jahren nicht mehr so oft und nur von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet hat, sofern das Wetter schön ist. (…) Unbestritten blieben auch die klägerischen Ausführungen, dass spätestens seit dem 21. März 2016 und bis mindestens zum 2. März 2017 ein Schild an der Türe des Ladenlokals angebracht gewesen sei, mit welchem die Beklagte sinngemäss mitteilte, die Öffnungszeiten des Geschäfts seien wegen ihres Gesundheitszustan-