Anzeichen dafür, dass die Auseinandersetzungen den einzig wahren Grund für die Kündigung dargestellt haben und die angegebenen Kündigungsgründe lediglich vorgeschoben sind, bestehen jedenfalls keine. Denkbar ist natürlich, dass diese Streitigkeiten in den Entscheid der Klägerin einflossen, den Verwendungszweck zu ändern, was aber nicht zu beanstanden wäre.