[W]enn sich zwei Mietparteien streiten, [ist] es der Vermieterschaft freigestellt …, welcher Partei sie notfalls den Mietvertrag kündigt, wenn sich keine andere, mildere Lösung abzeichnet. [… E]ntgegen der Vorbringen der Beklagten, Grund für die Kündigung seien die Streitigkeiten mit dem Inhaber des Whiskeyladens gewesen, [scheint der Streit] keinen selbständigen Kündigungsgrund für die Klägerin dargestellt zu haben. Anzeichen dafür, dass die Auseinandersetzungen den einzig wahren Grund für die Kündigung dargestellt haben und die angegebenen Kündigungsgründe lediglich vorgeschoben sind, bestehen jedenfalls keine.