Es kann offen bleiben, ob P. der Beklagten im Jahr 2004 eine Zustimmung zum Take-away Betrieb und Getränkeladen erteilt hatte oder nicht, und eine entsprechende Zeugenbefragung kann unterbleiben. Denn ginge man davon aus, dass er der Beklagten keine Zustimmung zur Zweckänderung erteilt hatte, so hätte die Klägerin – wie weiter oben bereits ausgeführt – zu Recht immer wieder die Nichteinhaltung des vereinbarten Verwendungszwecks moniert und schliesslich mitunter aus diesem Grund gekündigt. Ginge man umgekehrt davon aus, dass P. die Zweckänderung bewilligt hatte, hätte die Klägerin folglich fälschlicherweise angenommen, dass die Beklagte keine Zustimmung zum Betrieb eines Getränkela-