Auch die Klägerin schloss im Zeitpunkt der Kündigung offenbar nicht ganz aus, dass P. der Beklagten eine Zustimmung zur Änderung des Verwendungszwecks erteilt hatte bzw. dass diesbezüglich ein Missverständnis zwischen den Parteien vorgelegen haben musste, zumal die Beklagte vehement den Standpunkt vertrat, eine Zustimmung zum Take-away-Betrieb erhalten zu haben und die Einwände der Klägerin grösstenteils ignorierte oder bestritt. Dementsprechend führte die Klägerin als weiteren Kündigungsgrund die Änderung des aktuellen Verwendungszweckes an, und zwar unabhängig davon, ob dieser nun damals bewilligt worden ist.