Wird der Überzeugung der Beklagten gefolgt, dass P. als damaliger Vertreter der Klägerin der Änderung des Verwendungszweckes zugestimmt habe, ist der Kündigungsgrund "Änderung des Verwendungszweckes" zu prüfen. Auch die Klägerin schloss im Zeitpunkt der Kündigung offenbar nicht ganz aus, dass P. der Beklagten eine Zustimmung zur Änderung des Verwendungszwecks erteilt hatte bzw. dass diesbezüglich ein Missverständnis zwischen den Parteien vorgelegen haben musste, zumal die Beklagte vehement den Standpunkt vertrat, eine Zustimmung zum Take-away-Betrieb erhalten zu haben und die Einwände der Klägerin grösstenteils ignorierte oder bestritt.