Die Klägerin hat die Beklagte aber nachweislich mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit der Nutzung des Ladenlokals als Take-away bzw. Getränkeladen nicht einverstanden sei. Von einem widerspruchslosen Dulden dieser Nutzungsart kann somit nicht die Rede sein. Zwischen den einzelnen Schreiben liegen zwar teils -6-