Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin sehr lange mit der Kündigung zugewartet hat. So forderte sie die Beklagte bereits ein Jahr nach Vertragsschluss unter Kündigungsandrohung auf, das Lokal wie vertraglich vereinbart als Fashion Galerie und nicht als Take-away zu nutzen, kündigte das Mietverhältnis aber trotz Wissen um die Verwendung des Lokals als Take-away bzw. Getränkeladen schliesslich erst im Jahr 2016, mithin mehr als 10 Jahre später. Die Klägerin hat die Beklagte aber nachweislich mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit der Nutzung des Ladenlokals als Take-away bzw. Getränkeladen nicht einverstanden sei.