Wird der klägerischen Überzeugung gefolgt, dass die Beklagte nie eine Zustimmung zur Nutzungsänderung erhalten habe und somit der vereinbarte Verwendungszweck nicht eingehalten wurde, läge tatsächlich eine "Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Verwendungszweckes" und damit ein Kündigungsgrund vor. Gestützt auf ihre Überzeugung wies die Klägerin die Beklagte mit [ihren diversen zitierten] Schreiben darauf hin, dass sie mit der Nutzung des Lokals als Take-away bzw. Getränkeladen nicht einverstanden sei. Es ist daher naheliegend, dass die Klägerin sodann auch bei der Kündigung diese Ansicht vertrat und die Nichteinhaltung des Verwendungszwecks als einen Kündigungsgrund angab.