Mit den beiden Kündigungsgründen "Änderung des Verwendungszweckes" und "Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Verwendungszweckes" wird deutlich, dass die Klägerin mit der aktuellen Nutzungsart des Ladenlokals nicht (bzw. nicht mehr) einverstanden ist. Mit der Kündigung verfolgte sie offensichtlich die Absicht, die Nutzung des Ladenlokals wieder in den Modebereich zurückzuführen.