che, mündliche Bewilligung zum Betrieb eines Take-aways und Getränkeladens im Lokal erhalten habe und ihr daher nicht vorgeworfen werden könne, sie halte den Verwendungszweck nicht ein. Die Klägerin brachte demgegenüber vor, dass sie dieser Nutzungsänderung nie zugestimmt habe und sie mit der Nutzung des Ladenlokals als Take-away und Getränkeladen bis heute nicht einverstanden sei. Sollte sich herausstellen, dass P. der Beklagten tatsächlich eine solche Zustimmung erteilt habe, wolle die Klägerin nun diesen Verwendungszweck ändern.