Im Folgenden sind die vier geltend gemachten Kündigungsgründe auf ihre Zulässigkeit hin zu untersuchen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis unter anderem mit der Begründung "Änderung des Verwendungszweckes" und "Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Verwendungszweckes". Unbestritten ist, dass im Mietvertrag vom 7./9. September 2004 bzw. in der dazugehörigen Zusatzvereinbarung als Verwendungszweck die Nutzung des Lokals als "Fashion Galerie" vereinbart wurde und die Beklagte seit Oktober 2004 das Lokal als Take-away und Getränkeladen nutzte. Strittig ist dagegen, ob die Klägerin ihre Einwilligung zu dieser Nutzungsänderung erteilt hat.