Erteilt die Vermieterschaft dem Mieter mündlich eine Zustimmung zu einer Vertragsanpassung, beispielsweise zur Haustierhaltung oder zur Änderung des Verwendungszwecks, oder ist dieser Umstand der Vermieterschaft bekannt und wird er widerspruchslos geduldet, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Vermieterschaft das Mietverhältnis dann aufgrund dieses Umstandes kündigt (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2008 vom 23. März 2009, E. 5.1). Gestützt auf das Vertrauensprinzip ist eine einmal erteilte Zustimmung grundsätzlich unwiderruflich. Verändern sich jedoch die Umstände, erscheint eine Neubeurteilung und ein allfälliger Widerruf der Zustimmung als legitim.