der Begründung legitime und missbräuchliche Gründe aufgeführt werden. Nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn von mehreren angegebenen legitimen Gründen einer eher im Hintergrund steht (Urteil des Bundesgerichts 4C.365/2006 vom 16. Januar 2007). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtsicht, wobei dem Vermieter eine unglückliche Formulierung nicht schadet, soweit nur die Absicht mit Treu und Glauben vereinbar ist, die hinter der Kündigung steckt.