Sie hätten der Beklagten nun einen neuen Mietvertrag für das Ladenlokal ausgestellt, welcher alle offenen Punkte regle, die in den letzten Jahren zu Missverständnissen und Unstimmigkeiten geführt hätten. (…) Mit Schreiben vom 23. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Vertragsvorschlag ab, da sie damit bedeutend schlechter gestellt werde als im alten Vertrag [Anm. d. Red.: Einhaltung üblicher Öffnungszeiten; Erlaubnis des Verkaufs von Spirituosen (ausser Whiskey) und anderer Getränke; Verbot eines Take-away-Betriebs; Befristung des Vertrags bis 30.11.2020 mit Verlängerungsoption].