1.1 Mit Mietvertrag vom 7./9. September 2004 mietete die Beklagte ab dem 1. Oktober 2004 das Ladenlokal im Erdgeschoss an der N.-Strasse … in … Zürich zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 880.– brutto bzw. ab 1. April 2008 Fr. 920.– brutto. Bestandteil des Mietvertrags waren dabei die Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Geschäftsräume des HEV Zürich sowie die Zusatzvereinbarung vom 7. September 2004, in welcher festgelegt wurde, dass das Geschäft als Fashion Galerie zu nutzen sei. Seit Oktober 2004 betreibt die Beklagte im Mietobjekt einen Take-away und Getränkeladen.