{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160030-L_2017-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_2.pdf", "Checksum": "5f5efd5799e2fc1f1f48b75177f14f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160030-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 2: Mehrheit von Kündigungsgründen. Härte als Voraussetzung für die Erstreckung. 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Juni 2016 ausgesprochene Kündigung des zwischen\nden Parteien abgeschlossenen Mietverhältnisses bei der Schlichtungsbehörde\nangefochten. Nachdem diese den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet\nhatte, der die Kündigung für ungültig erklärte, konnte der Beschwerdegegnerin ein\nschutzwürdiges Interesse an der Klage nicht abgesprochen werden, hätte der Urteilsvorschlag doch sonst nach Art. 211 Abs. 3 ZPO als anerkannt gegolten und\ndie Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids gehabt.\n- 31 -\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin konnte der Beschwerdegegnerin\nein schutzwürdiges Interesse an der Klage nicht mit dem Einwand angesprochen\nwerden, sie sei in Tat und Wahrheit gar nicht Vermieterin gewesen. Die Vorbringen zur Vermieterstellung der Beschwerdegegnerin betreffen nicht die - von Amtes wegen zu prüfende (Art. 60 ZPO) - Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2\nlit. a ZPO, sondern die Aktivlegitimation und damit die materielle Begründetheit\ndes eingeklagten Anspruchs (Urteil 4A_35/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.3). Entsprechend erübrigte sich eine amtswegige Tatsachenforschung, wie sie von der\nBeschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 60 ZPO und das Urteil 4A_229/2017\nvom 7. Dezember 2017 gefordert wird, und es braucht auf die Ausführungen in\nder Beschwerdeschrift zur Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren nicht\neingegangen zu werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist\nder Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, indem sie die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtete. Von nichtigen Entscheiden kann keine\nRede sein.\n\n2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der von ihr bestrittenen\nAktivlegitimation der Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht nunmehr vor, die\nBeschwerdegegnerin sei seit 2013, spätestens ab dem 12. Juli 2017, nicht Vermieterin gewesen, weshalb sie eine Kündigung gar nicht habe wirksam aussprechen können und sie zur Klage nicht aktivlegitimiert sei. Sie stützt sich in tatsächlicher Hinsicht insbesondere auf einen Grundbuchauszug, aus dem unter anderem hervorgeht, dass seit dem Jahre 2013 bis zum 12. Juli 2017 die F.________\nAG Alleineigentümerin der fraglichen Liegenschaft gewesen sei und nicht die Beschwerdegegnerin, wobei sie unter anderem eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97\nAbs. 1 BGG erhebt und zudem geltend macht, es handle sich bei ihren Vorbringen um zulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) bzw. um notorische Tatsachen\n(Art. 151 ZPO).\n\nDer Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, selbst wenn auf die von der\nVorinstanz als unzulässige Noven unberücksichtigt gelassenen Unterlagen abgestellt würde. Bei Mietverträgen ist zu beachten, dass die Rechtsstellung der Vermieterin deren Eigentum an der Mietsache nicht voraussetzt (Urteile 4A_35/2008\n- 32 -\n\nvom 13. Juni 2008 E. 2.3; 4C.245/1993 vom 19. April 1994 E. 5b). Der fragliche\nMietvertrag vom 9. September 2004 wurde nach den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen\nEntscheid zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin abgeschlossen. Aus dem eingereichten Grundbuchauszug vom 10. April 2018 ergibt\nsich abgesehen von der Eigentumsübertragung von der F.________ AG an die\nG.________ AG vom 12. Juli 2017, dass die Beschwerdegegnerin weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags vom 9. September 2004 noch später\nEigentümerin der fraglichen Liegenschaft war. Ein gesetzlicher Vertragsübergang\nnach Massgabe von Art. 261 OR scheidet deshalb aus, weil die Mietsache nicht\ndurch den Vermieter veräussert wurde (Urteil 4C.245/1993 vom 19. April 1994 E.\n5a). Einen rechtsgeschäftlichen Eintritt der Erwerberin in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht\n(vgl. Urteile 4A_35/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.4/2.5; 4C.245/1993 vom 19. April\n1994 E. 5a). Im Gegenteil legt sie in keiner Weise dar, auf welche Weise der\nMietvertrag von der Beschwerdegegnerin auf eine andere Vermieterin übergegangen sein soll, womit sie die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende\nBeschwerdebegründung verfehlt.\n\nEntsprechend stossen die Vorbringen ins Leere, die Beschwerdegegnerin sei weder im Zeitpunkt der Kündigung noch der Klage Vermieterin der fraglichen Liegenschaft gewesen, weshalb die von ihr ausgesprochene Kündigung nichtig sei\nund ihr die Aktivlegitimation fehle.\n\n3. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verneinten Missbräuchlichkeit der Kündigung beruft sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Sachverhaltselemente,\ndie sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen. Sie bringt zwar\nvor, die Vorinstanz habe das Novenrecht in verschiedener Hinsicht falsch angewendet, vermag jedoch mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig wäre. Insbesondere verkennt\nsie mit ihren Vorbringen, dass die Vorinstanz ihre Behauptung, die Vermieterin\nhabe sich lediglich darum gegen die Nutzung als Kiosk gewendet, um mit der Mieterin einen günstigeren Vertrag abzuschliessen, in einer selbstständigen Eventu-\n- 33 -\n\n"}