{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160030-L_2017-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_2.pdf", "Checksum": "5f5efd5799e2fc1f1f48b75177f14f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160030-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 2: Mehrheit von Kündigungsgründen. Härte als Voraussetzung für die Erstreckung. 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Dass die Mieterin beabsichtigt, in Zukunft wieder durchgängig und regelmässig geöffnet zu haben, ist\nschliesslich nicht relevant. Massgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der\nKündigung, wie die Vermieterin richtig geltend macht. Im Übrigen handelt es sich\nbei der Behauptung, in Zukunft werde wieder regelmässig und durchgehend geöffnet sein, ebenso um ein unzulässiges Novum wie bei der Behauptung, aktuell\nsei bei gutem Wetter von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet. Diese neuen Behauptungen sind somit unbeachtlich, und es bleibt beim Sachverhalt, wie er von der\nVorinstanz beurteilt wurde.\n- 26 -\n\n2.4. \"Mietobjekt wird an einen Mitmieter vermietet zwecks Vergrösserung dessen Verkaufsfläche\"\n\n2.4.1. Hierzu hielt die Vorinstanz fest, ein Beweisverfahren zur Frage, ob R. tatsächlich ein Interesse an der Anmietung des Lokals der Mieterin habe, könne unterbleiben. Weil sich bereits drei der angegebenen Kündigungsgründe als nicht\nmissbräuchlich erwiesen hätten, müsse die Zulässigkeit des vierten Grundes nicht\nmehr abgeklärt werden. Es sei dennoch festzuhalten, dass die Ausführungen der\nVermieterin zum Interesse von R. nachvollziehbar seien und keine ernsthaften\nZweifel daran zu bestehen schienen. Es sei legitim, ein Mietverhältnis aufzulösen,\num einem anderen Mieter die Vergrösserung seiner Geschäftsfläche zu ermöglichen, weshalb auch dieser Kündigungsgrund als nicht missbräuchlich erscheine.\n\n2.4.2. Die Mieterin wendet gegen diese Erwägungen erneut ein, die Abänderung\ndes Zweckes in ein Modegeschäft sei wie aufgezeigt ein bloss vorgeschobener\nGrund. Sie bringt die ihrer Ansicht nach wahren Kündigungsgründe vor und macht\ngeltend, es bestünde ein krasses Interessensmissverhältnis.\n\n2.4.3. Die Mieterin erhebt somit gegen die Überlegungen der Vorinstanz keine\nkonkreten Einwände. Auf das Interessensmissverhältnis und die Änderung des\nVerwendungszwecks wurde bereits eingegangen (vgl. E. III.2.2), zu den von der\nMieterin geltend gemachten Kündigungsgründen sind nachfolgend Überlegungen\nanzustellen (vgl. E. III.3). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zwar nicht zu beanstanden\nist, wenn auch nicht drei, sondern bloss zwei der angegebenen Gründe als nicht\nmissbräuchlich zu qualifizieren sind (vgl. hierzu auch E. III.4.5). Entsprechend hat\ndann aber effektiv offen zu bleiben, ob die Kündigung gestützt auf den letzten der\nvier Kündigungsgründe zulässig wäre. Es ist zwar richtig, dass dies bei tatsächlich\nbestehendem Interesse R.s der Fall wäre, doch geht es nicht an, einerseits kein\nBeweisverfahren durchzuführen, andererseits aber dennoch zu erwägen, am Interesse von R. bestünden keine ernsthaften Zweifel.\n- 27 -\n\n3. Von der Mieterin vorgebrachte Kündigungsgründe\n\n3.1. Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Mieterin an, ihrer Ansicht nach sei\nder Streit mit dem Inhaber des Whiskey-Geschäftes der eigentliche Kündigungsgrund gewesen. Die Vorinstanz kam diesbezüglich jedoch zum Schluss, dies treffe nicht zu, die Streitigkeiten unter den Mietern hätten keinen selbständigen und\nvor allem keinen die anderen Gründe überwiegenden Kündigungsgrund für die\nVermieterin dargestellt. In der Berufung wendet die Mieterin nichts gegen diese\nErwägungen ein, sodass es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen wäre eine\nKündigung, die ausgesprochen wird, weil sich Mieter nicht vertragen, nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Vermieters zu entscheiden, welchem der Mieter,\ndie sich nicht ertragen, er (ordentlich) kündigen will und welchem nicht.\n\n3.2. Hingegen bringt die Mieterin in der Berufung wie bereits erwähnt vor, eigentlich sei ihr gekündigt worden, weil sie der extremen Schlechterstellung im\nneuen Vertrag nicht habe zustimmen wollen. Auch macht sie geltend, mit der\nKündigung wolle die Vermieterin eine Vertragsänderung zu ihren Lasten durchsetzen und sie durch einen neuen Mieter ersetzen, ohne Eigenbedarf oder eine\nMietzinserhöhung geltend zu machen. Diese Behauptungen werden jedoch erstmals im Berufungsverfahren gemacht, ohne dass die Mieterin darlegt, weshalb sie\ndies nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte einwenden können. Es\nhandelt sich dabei – wie die Vermieterin richtig vorbringt – um unzulässige Noven\nim Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche folglich nicht weiter zu beachten sind.\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nicht bloss Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder ohne Mietzinserhöhung zu einer Vertragsauflösung führen können.\n\n4. Verhältnis der Kündigungsgründe zueinander\n\n4.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, mindestens drei der vier Kündigungsgründe seien nicht missbräuchlich. Die hinter diesen stehenden Absichten bzw.\nInteressen der Vermieterin seien legitim und die Kündigung vom 9. Juni 2016 per\n31. März 2017 daher gültig.\n- 28 -\n\n"}