{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160030-L_2017-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_2.pdf", "Checksum": "5f5efd5799e2fc1f1f48b75177f14f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160030-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 2: Mehrheit von Kündigungsgründen. Härte als Voraussetzung für die Erstreckung. 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Nach über zwölf Jahren Mietdauer\nbenötigt die Beklagte deshalb sicherlich eine gewisse Zeit für die Neuorientierung.\nVon einer Standortgebundenheit allein aufgrund der langen Mietdauer kann jedoch nicht gesprochen werden, denn die Beklagte machte nicht geltend, sie habe\neine Stammkundschaft, die ihr nicht folgen würde, oder sie könne das Lokal nicht\nan einem anderen Ort einrichten. Sie führte lediglich aus, sie suche nicht nach\neinem neuen Ladenlokal, da sie ja eines habe, bei dem sie gleich nebenan wohne. Sie gab gleichzeitig aber auch an, dass sie zurzeit nach einer neuen Wohnung suche und selbst wenn sie nach Schlieren oder in die Nähe des Triemli ziehen würde, sie ihr Geschäft dort würde führen wollen, wo es jetzt sei. Die Nähe\nzur Wohnung, mithin der kurze Arbeitsweg, begründen somit ebenfalls keine\nStandortgebundenheit. Letztlich sind auch die mit dem Ladenlokal verbundenen\nErinnerungen, welche bei einem Umzug verloren gingen, und der Wunsch weiterhin im aktuellen Ladenlokal zu bleiben, nicht härtebegründend. Aufgrund der\nDauer des Mietverhältnisses kann der Beklagten aber eine gewisse Härte, wenn\nauch nur eine geringe, zugesprochen werden. Die Klägerin gestand ihr aufgrund\nder relative langen Mietdauer denn auch eine geringe Härte zu, weshalb sie ihr\neine Erstreckung um sechs Monate gewährte.\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten, von der Klägerin allerdings bestrittenen Investitionen in das Mietobjekt, namentlich die Anschaffung von sieben Kühlschränken sowie einer Bar, einem Tisch und übrigen Materialien, begründen keine Härte, tätigte die Beklagte diese doch auf eigenes Risiko. Nach mehr als zwölf\nJahren gelten diese Investitionen überdies bereits als amortisiert und spräche\nauch nichts dagegen, dieses Inventar in ein neues Ladenlokal mitzunehmen.\n\n(…)\n- 13 -\n\nDie Resultate ernsthafter Suchbemühungen sind ein Indiz für die Verhältnisse auf\ndem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. Vorliegend können die Verhältnisse auf dem Markt für Geschäftsräume bereits mangels Suchbemühungen\nkeine Härte für die Beklagte bewirken. Sie machte nicht geltend, dass sie ein Ersatzobjekt gesucht habe, aber kein adäquates auf dem Markt habe finden können. Wenn schon, dann erzeugten ihre Ausführungen eher den Eindruck, als ob\nsie es ins Auge fasse, kein neues Ladenlokal zu suchen, sondern den Geschäftsbetrieb einzustellen. Eine Erstreckung würde in einem solchen Fall somit eher\ndazu dienen, Zeit für die Neuorientierung als für die Suche von Ersatzräumlichkeiten einzuräumen.\n\n(…)\n\nDie Klägerin hat ein legitimes Interesse daran, dass das an guter Passantenlage\nim Sockelgeschoss befindlichen Ladenlokal tagsüber geöffnet ist. Zudem ist das\nInteresse der Klägerin, die Nutzung des Ladenlokals wieder in den Modebereich\nzurückzuführen und eine aktive Bewirtschaftung des Geschäftsraums herbeizuführen, aktuell, kann sie mit R. doch einen Mietinteressenten vorweisen, der die\n(…) Ladenfläche als Schneideratelier nutzen und dadurch seine momentane Verkaufsfläche vergrössern möchte. Die geringe Härte für die Beklagte aufgrund der\nDauer des Mietverhältnisses vermag die legitimen Interessen der Klägerin nicht\nzu überwiegen, sodass keine Erstreckung über die von der Klägerin zugestandenen sechs Monate hinaus zuzusprechen ist. Die Erstreckung ist einmalig und definitiv zu gewähren, da sie einzig der Neuorientierung dient und sich an der Härtesituation auf die Dauer nichts ändern kann.\n\n[Gutheissung des Gesuchs der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege]\n\n(…)\"\n\n*****\n- 14 -\n\nAus dem Urteil des Obergerichts NG170014-O vom 1. März 2018 (BGer-\nEntscheid im Anschluss; Gerichtsbesetzung: Diggelmann, Glur, Higi; Gerichtsschreiberin Funck):\n\n\"(…)\n\nII.\n\nProzessuale Vorbemerkungen\n\n1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet\neinzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind. Dabei darf nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden, vielmehr müssen auch Anträge zur Sache gestellt werden. Diese\nmüssen bestimmt sein und es muss aus ihnen ersichtlich sein, wie genau die\nRechtsmittelinstanz entscheiden soll. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert,\nsind sie nach den allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu\nund Glauben auszulegen. Genügt ein Antrag den Anforderungen nicht, ist darauf\nnicht einzutreten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. m.w.H.).\nIm Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der\nvorinstanzliche Entscheid leidet. Der Berufungskläger hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen\naufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist. Das gilt auch im Bereich der\n– hier zur Anwendung gelangenden (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243\nAbs. 2 lit. c ZPO) – sozialen Untersuchungsmaxime. Genügt die Begründung den\nAnforderungen nicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. ZK ZPO-\nREETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 ff. m.w.H.).\n\n"}