{"Signatur": "ZH_BK_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2017-06-26", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_BK_004_MB160030-L_2017-06-26.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2018_Nr_2.pdf", "Checksum": "5f5efd5799e2fc1f1f48b75177f14f3d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["MB160030-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht 26.06.2017 MB160030-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Bezirksgerichte Mietgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Bezirksgerichte Mietgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ZMP 2018 Nr. 2: Mehrheit von Kündigungsgründen. Härte als Voraussetzung für die Erstreckung. 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Es entscheidet\nnach freiem Ermessen, mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), ob das Mietverhältnis zu erstrecken ist, und wenn ja, für welche Dauer und ob erstmalig oder\neinmalig und definitiv. Eine einmalige, definitive Erstreckung ist namentlich angezeigt, wenn sich an der Härtesituation auf die Dauer nichts ändern kann, mithin\nwenn die Erstreckung einzig der Neuorientierung dient (Mietrecht für die Praxis/SPIRIG, 9. Aufl., Zürich 2016, S. 846). Das Gericht hat eine Abwägung der Interessen vorzunehmen und den Zweck der Mieterstreckung zu berücksichtigen, der\ninsbesondere darin besteht, dem Mieter Zeit für die Suche von Ersatzräumlichkeiten einzuräumen. Es obliegt dem Gericht, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten sowie die\nVerhältnisse auf dem örtlichen Markt für Geschäftsräume (Art. 272 Abs. 2 OR;\nBGE 136 III 190 E. 6; BGE 135 III 121 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts\n4A_452/2010 vom 22. November 2010 E. 3 [… =] MRA 3/11 S. 107 ff.). Die gewöhnlichen mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten stellen – wie\nschwerwiegend sie auch sein mögen – keine Umstände im Sinne von Art. 272\nAbs. 1 OR dar, weil sie (…) durch eine Erstreckung des Mietverhältnisses nicht\nabgewendet, sondern lediglich hinausgezögert werden können. Eine Mieterstreckung rechtfertigt sich nur, wenn unter Berücksichtigung der Umstände damit eine\nMilderung der Folgen der Kündigung in dem Sinne zu erhoffen ist, dass ein späterer Umzug weniger nachteilig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2010 vom\n22. November 2010 E. 3 m.w.H.). Keine Härte zu begründen vermag der blosse\nWunsch des Mieters, länger oder gar für \"immer\" im Mietobjekt zu verbleiben (ZK-\nHigi, Art. 272 OR N 88 m.w.H.), oder noch möglichst lange von besonders günstigen oder für ihn vorteilhaften Bedingungen profitieren zu können (SVIT-\nKommentar, 3. Aufl., Art. 272 N 12 unter Hinweis auf BGE 105 II 197 E. 3b). Die\nHärte (…) hat der Mieter zu behaupten (…) sowie (…) zu beweisen.\n- 11 -\n\n(…)\n\nWeitere Voraussetzung des Erstreckungsanspruchs ist das Fehlen von Vermieterinteressen, die derart hoch einzuschätzen sind, dass eine allfällige Härte auf der\nMieterseite in den Hintergrund zu treten hat. Es sind deshalb im Rahmen des Erstreckungsentscheides auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.\nDas Gesetz postuliert in Art. 272 Abs. 1 OR nicht bloss eine Berücksichtigung\nüberwiegender Vermieterverhältnisse, sondern ganz grundsätzlich eine Abwägung der Härtegründe und der Interessen des Vermieters an einer Rückgabe der\nMietsache möglichst auf den Beendigungstag hin. Ein Erstreckungsanspruch besteht demnach stets dann, wenn die Härtegründe die Interessen des Vermieters\nan der termingerechten Rückgabe überwiegen (ZK-HIGI, Art. 272 OR N 109). Das\nVermieterinteresse ergibt sich insbesondere aus dem Grund, den der Vermieter\nfür seine Kündigung angibt. Namentlich überwiegt das Interesse des Vermieters,\nseinen Immobilienbesitz bestmöglich zu bewirtschaften, das Interesse des Mieters, seinen Geschäftsraum behalten zu können (BGE 136 III 190 E. 3).\n\n2.4 Würdigung\n\nZu bemerken ist vorweg, dass die Klägerin der Beklagten eine einmalige Erstreckung von sechs Monaten, mithin bis zum 30. September 2017, gewährt (vgl.\nRechtsbegehren Ziff. 2). Es ist daher nur noch zu prüfen, ob Gründe ersichtlich\nsind, welche für eine darüber hinausgehende Erstreckung sprechen würden.\n\n[Die Klägerin erzielt] mit ihrem Geschäft keinen nennenswerten Gewinn (bzw.\nkein nennenswertes Einkommen) …, sondern [nimmt] gerade einmal so viel ein,\num die Ausgaben decken zu können. So erzielte sie im Jahr 2016 einen Nettoertrag von Fr. 448.05 und im Jahr 2015 von Fr. 339.95. Es kommt gemäss der Beklagten auch vor, dass sie zu wenig Einnahmen generiert, sodass ihre Kinder ihr\nbeim Bezahlen der Miete aushelfen müssen. Dass das Ladenlokal für die Beklagte der einzige Weg zu überleben sei – wie sie ausführte– kann somit nicht zutreffen. Vielmehr wird sie [erwiesenermassen] vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Beklagte betreibt das Ladenlokal demnach eher zum Zweck der Abwechslung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das wirtschaftliche\nÜberleben nicht, zumindest nicht primär, vom Ertrag aus dem Ladenlokal ab-\n- 12 -\n\nhängt. Unter diesem Aspekt ist die Kündigung des Mietobjekts folglich nicht härtebegründend.\n\n"}